b) Die Anwendung der Ermächtigungsklausel von Art. 414 Abs. 4 GBR wirft allerdings einige Fragen auf. Als reglementarischer Grundsatz wurde statuiert, dass bei drei oder mehr Vollgeschossen ein Flachdach erstellt werden muss. Es handelt sich um eine relativ neue Norm, die nicht nur bei neuen Überbauungen gilt, sondern vermutlich zumeist bei (Ersatz-)Neubauten in bestehenden Quartieren zur Anwendung gelangt. Als Begründung der Ausnahme dürfte der pauschale Verweis auf die Dachformen der Nachbarbauten zu kurz greifen, denn damit könnte die Anwendung der neuen Bestimmung faktisch vereitelt werden.