Bei der Ausnahme von Art. 414 Abs. 4 GBR handelt es sich nicht um eine echte Ausnahme, die durch das kantonale Recht abschliessend geregelt wird (vgl. Art. 26 BauG). Die Gemeinde ist gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BauG auch befugt, Voraussetzungen zu definieren, unter denen von ihren gestalterischen Bestimmungen abgewichen werden kann. Es handelt sich um Gestaltungsvorschriften besonderer Art, sogenannte Ermächtigungsklauseln oder unechte Ausnahmen, die der Gemeinde einen gewissen Ermessensspielraum einräumen, um im öffentlichen Interesse von eigenen Vorgaben abzuweichen.10 Um eine solche Ermächtigungsklausel handelt es sich bei Art. 414 Abs. 4 GBR.