a) Die Gemeinden können gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BauG Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz erlassen, die über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen. Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Spiez Gebrauch gemacht. Art. 411 GBR verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Bestimmung geht über das Beeinträchtigungsverbot hinaus und hat selbständige Bedeutung. In Art. 414 GBR9 hat die Gemeinde zudem Vorschriften zur Dachgestaltung erlassen. Abs. 4 bestimmt Folgendes: