b) Das Bauprojekt bleibt mit diesen Änderungen in den Grundzügen gleich. Die Projektänderung betrifft keine zusätzlichen nachbarlichen oder öffentlichen Interessen und kann nach Anhörung der Beteiligten ohne erneute Publikation im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden (Art. 43 BewD7). Das Projektänderungsgesuch hat das bewilligte Projekt ersetzt; dieses steht somit nicht mehr zur Diskussion. Dem angefochtenen Bauentscheid wurde insoweit die Grundlage entzogen. Verfahrensgegenstand bildet nur noch das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 25. November 2019.8