Sinngemäss beantragen sie damit die Aufhebung der Baubewilligung vom 15. Mai 2019. Auch wenn die Begründung knapp gehalten ist, genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen von Art. 32 VRPG. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Die Beschwerdegegnerin reichte am 25. November 2019 eine Projektänderung ein, die bei den Häusern A und B folgende Änderungen umfasst: