Die Beschwerdeführenden stellen keinen expliziten Antrag. Sie bringen vor, sie seien mit dem Entscheid insbesondere hinsichtlich der Dachgestaltung nicht einverstanden. Nach Art. 414 Abs. 4 GBR6 seien Gebäude mit drei oder mehr Vollgeschossen grundsätzlich mit Flachdächern einzudecken. In einer modernen Dorfgestaltung fänden sich immer wieder gut eingefügte Bauten mit Flachdächern oder ähnliche Dachkonstruktionen. Dies sie auch in der Gemeinde Spiez der Fall. Die Beschwerdeführenden halten die geplanten Neubauten demnach in der jetzigen Form nicht für bewilligungsfähig. Sinngemäss beantragen sie damit die Aufhebung der Baubewilligung vom 15. Mai 2019.