Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass namentlich an Eingaben von Nichtjuristen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und sinngemäss daraus schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt wurden oder inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.5