b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG4 müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass namentlich an Eingaben von Nichtjuristen keine hohen Anforderungen gestellt werden.