a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2, der innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden kann (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KoG und Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als direkte Nachbarn durch das Bauvorhaben betroffen und haben sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.