4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 8. Juli 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019, die Baubeschwerde sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu bestätigen. 5. Das Rechtsamt warf Fragen bezüglich der Ausnahme bei der Dachgestaltung auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Davon machten alle Parteien Gebrauch. In der Folge holte das Rechtsamt einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) ein.