I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin plant, die Mehrfamilienhäuser Nr. 13 und 15 sowie den Garagentrakt Nr. 15a abzubrechen und zwei neue Mehrfamilienhäuser mit unterirdischer Einstellhalle zu erstellen. Am 28. Januar 2019 reichte sie bei der Gemeinde Spiez das entsprechende Baugesuch (datierend vom 17. Dezember 2018) ein. Das Bauvorhaben beansprucht eine Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch die Einstellhalle sowie eine Ausnahme von den Dachgestaltungsvorschriften (Satteldach anstelle eines Flachdachs). Die Parzelle Spiez Gbbl. Nr. H.________ liegt in der Wohnzone 3- geschossig W3.