1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern D.2.5 und D.2.6 des Bauentscheids der Gemeinde Münsingen vom 15. Mai 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird der Bauentscheid bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Münsingen hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'284.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion