Mit der Streichung von Ziffer D.2.5 fällt die Beschränkung dahin, wonach die Wärmepumpe täglich nur von 07.00 bis 12.00 Uhr betrieben werden darf. Damit wäre theoretisch auch ein Betrieb in der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr denkbar. Gemäss dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Lärmschutznachweis vom 7. September 2018 wird die Wärmepumpe jedoch nur am Tag betrieben.9 Angaben im Lärmschutznachweis definieren und beschränken den Umfang des Baugesuchs.10 Das Baugesuch beinhaltet somit nur einen Betrieb der Wärmepumpe während der akustischen Tageszeit von 07.00 bis 19.00 Uhr.