i) Somit existiert für den Erlass der umstrittenen Auflagen keine gesetzliche Grundlage. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbelastete Baubewilligung. Dementsprechend werden die Ziffern D.2.5 und D.2.6 des angefochtenen Bauentscheids in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.