h) Auch hinsichtlich des Gewässerschutzes vermag die Gemeinde keine konkrete Norm zu nennen, die den Erlass der umstrittenen Auflagen rechtfertigen würde. Abgesehen davon vermag die Gemeinde auch nicht zu belegen, inwiefern wärmeres Wasser konkret den Gewässerschutz gefährdet. Die pauschale Annahme, die Gewässerbelastung durch Schwimmbadchemikalien steige bei höherer Wassertemperatur an, reicht dazu nicht aus. 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 7 Vorakten pag. 17 8 VGE 2017/319 vom 06.06.2018, E. 3.2 RA Nr. 110/2019/98 8