Im Rahmen der Vorsorge kann jedoch nicht eine erlaubte Nutzung untersagt werden. Da Freiluftbäder weder verboten sind noch deren Nutzung gesetzlich auf bestimmte Zeiten oder auf bestimmte Badetemperaturen beschränkt ist, dürfen Massnahmen, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip erlassen werden, grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Nutzungseinschränkung führen. Bei den umstrittenen Auflagen wäre dies jedoch der Fall, weshalb sie nicht im Rahmen der vorsorglichen Begrenzung von Lärmemissionen verfügt werden dürfen.