Zwar greift auch im Lärmschutz über die Grenzwerte hinaus das Vorsorgeprinzip: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt das Einhalten der «Vorsorgewerte» des AWI für sich allein nicht, um dem Vorsorgeprinzip Nachachtung zu verschaffen. Denn dieses verlangt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vorkehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schallschutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielt werden kann.8 Im Rahmen der Vorsorge kann jedoch nicht eine erlaubte Nutzung untersagt werden.