b KEnG begründet werden, wonach das Gesetz dem Ziel dient, das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Zweckartikel, der keine genügende Rechtsgrundlage für eine konkrete Massnahme liefert. Konkreter formuliert ist zwar Art. 34 Abs. 3 KEnG, wonach Gebäude und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten. Was das für beheizte Freiluftbäder genau bedeutet, ist jedoch in Art. 49 KEnG geregelt. Im kantonalen Energiegesetz findet sich somit keine Bestimmung, auf die die umstrittenen Auflagen abgestützt werden könnten.