f) Im kantonalen Energiegesetz findet sich hinsichtlich beheizter Freiluftbäder lediglich die Vorschrift, wonach solche ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden dürfen. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern nur eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 KEnG5). Damit lassen sich die umstrittenen Auflagen nicht begründen. Ebenso wenig können die Auflagen mit Art. 2 Abs. 2 Bst. b KEnG begründet werden, wonach das Gesetz dem Ziel dient, das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern.