Die Gemeinde beruft sich hinsichtlich der umstrittenen Auflagen auf das Umweltschutzgesetz, das kantonale Energiegesetz und den Gewässerschutz. Zusätzlich erwähnt sie das erste Baubewilligungsverfahren inklusive Baubeschwerdeverfahren betreffend die ursprüngliche Wärmepumpe "ONEPAC 2". Demgegenüber hat sie explizit ausgeführt, die umstrittenen Auflagen würden nicht mit Lärmgrenzwerten begründet. e)