Diese Auflage erscheine daher auch gestützt auf das Umweltschutzgesetz und das Vorsorgeprinzip als gerechtfertigt. Sie sei insbesondere auch verhältnismässig, da im Winterhalbjahr üblicherweise keine Freiluftbäder geöffnet hätten. Die Begründung für die Begrenzung der Badewassertemperatur sei analog. Die Gemeinde sehe sich in der Pflicht, die geltenden Energievorschriften umzusetzen. Zudem sei eine unerwünschte Verbreitung von Algen und Keimen im Sinne der Vorsorge einzudämmen. Eine Begrenzung der Wassertemperatur verbunden mit der Dauer der Erwärmung scheine hierzu geeignet.