Die Beschränkung des Betriebs der Wärmepumpe auf die Badesaison von Mai bis September beruhe auf einem grundsätzlichen Ziel des kantonalen Energiegesetzes, wonach Energiesparen und die zweckmässige effiziente Nutzung der Energie zu fördern seien. Die in der Regel tiefen Aussentemperaturen von Oktober bis April erforderten einen sehr hohen Energieaufwand, um das Freiluftbad auf eine zweckmässige Temperatur zu erwärmen. Die dazu erforderliche elektrische Energie werde nicht lokal erzeugt. Diese Auflage erscheine daher auch gestützt auf das Umweltschutzgesetz und das Vorsorgeprinzip als gerechtfertigt.