c) In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde verweist die Gemeinde Münsingen auf die Auflage in ihrem Bauentscheid vom 20. November 2009 betreffend die erste Wärmepumpe "ONEPAC 2", wonach die Pumpe nur von 07.00 bis 19.00 Uhr betrieben werden durfte. Diese Auflage sei von der BVE in ihrem Entscheid vom 3. September 2010 nicht aufgehoben worden. Folglich habe die BVE diese vorsorgliche Massnahme akzeptiert. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, der den Entscheid der BVE nicht angefochten habe. RA Nr. 110/2019/98 5