Hinsichtlich der Beschränkung des Betriebs der Wärmepumpe bis maximal 25°C sei die BVE im angesprochenen Entscheid aus dem Jahr 2010 zu Recht nicht auf eine entsprechende Forderung der damaligen Beschwerdeführenden eingegangen. Somit sei darüber bereits rechtskräftig entschieden. Zudem gehe es nicht an, für den Ersatz der Wärmepumpe auch noch zusätzliche Auflagen für den Betrieb des seit Jahren bewilligten Schwimmbads zu machen. Soweit sich die Gemeinde auf das Energiegesetz berufe, so finde sich darin keine Grundlage für eine Beschränkung der Betriebszeiten oder der Wassertemperatur. Vorgeschrieben sei lediglich eine Abdeckung der Wasserfläche. Über eine solche verfüge sein Schwimmbad.