bestehe daher keine rechtliche Grundlage zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit zwischen 07.00 und 12.00 Uhr. Gleiches gelte für die Beschränkung auf die Badesaison von Anfang Mai bis Ende September. Diese Saison lasse sich heute nicht mehr fix festlegen, vielfach könne auch im Oktober noch gebadet werden. Zudem hielten sich die Nachbarn in der kühleren Jahreszeit ohnehin mehrheitlich bei geschlossenen Fenstern im Haus auf, womit eine Störung durch die Wärmepumpe ausgeschlossen sei.