Die Gemeinde Münsingen ist mit diesen Auflagen den entsprechenden Forderungen der Einsprecher gefolgt und hat im angefochtenen Bauentscheid ausgeführt, den Argumenten der Einsprecher könne gefolgt werden. Zusätzlich hat sie ausgeführt, die Beheizung des Pools müsse auf die Jahreszeiten abgestimmt sein. Das Umweltschutzgesetz verlange grundsätzlich Verhältnismässigkeit, dies in Bezug auf Nutzungen und Emissionen. Schliesslich hat sie auf den Energieverbrauch und die Gewässerbelastung durch Schwimmbadchemikalien verwiesen, beides steige bei höherer Wassertemperatur an.