a) Umstritten sind lediglich die Auflagen in den Ziffern D.2.5 und D.2.6 des angefochtenen Bauentscheids. Gemäss Ziffer D.2.5 darf die neue Wärmepumpe nur während der Badesaison frühestens ab Anfang Mai bis längstens Ende September und täglich nur von 07.00 bis 12.00 Uhr betrieben werden. Gemäss Ziffer D.2.6 muss die Wärmepumpe ausgeschaltet werden, sobald die Wassertemperatur 25°C erreicht. Die Gemeinde Münsingen ist mit diesen Auflagen den entsprechenden Forderungen der Einsprecher gefolgt und hat im angefochtenen Bauentscheid ausgeführt, den Argumenten der Einsprecher könne gefolgt werden.