3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es den drei Einsprechern Gelegenheit, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Gemeinde Münsingen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Einsprecher haben keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)