2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;