e) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz verfügte Zweckentfremdungsverbot rechtens ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 7. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 sowie die Verfügung des AGR vom 18. April 2019 sind zu bestätigen. RA Nr. 110/2019/97 24