Wieso dieses klar definierte Nutzungsverbot für die Behörden nicht mit vernünftigem Aufwand kontrollierbar sein soll, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Schliesslich kann das Zweckentfremdungsverbot nachträglich auch wieder aufgehoben werden, sollte die Umnutzung im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden können. Auch insofern handelt es sich um eine verhältnismässige Anordnung, um die (derzeit) unbewilligte Umnutzung zu verhindern.