Im Übrigen ergibt sich auch aus der Verfügung des AGR als integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheids, dass mit dem Zweckentfremdungsverbot nur die erwähnte hotelmässige Vermietung unterbunden werden soll. Es ist daher eindeutig, dass mit dem Zweckentfremdungsverbot nicht diese bisherige Nutzung unterbunden wird. Damit ist das verfügte Zweckentfremdungsverbot auch geeignet und führt nicht zu weit. Wieso dieses klar definierte Nutzungsverbot für die Behörden nicht mit vernünftigem Aufwand kontrollierbar sein soll, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.