Die von der Beschwerdeführerin zuvor betriebene, mittel- bis längerfristige Vermietung einzelner Zimmer an Saisonniers dagegen stellt weder nach allgemeinem Sprachgebrauch noch in rechtlicher Hinsicht eine gewerbliche Liegenschaftsverwaltung und damit ein Gewerbe dar, auch wenn diese einen Ertrag abgeworfen hat und das Haus gemäss Eingabe vom 6. September 2019 in der Vergangenheit teilweise als Geschäftshaus bezeichnet wurde. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Verfügung des AGR als integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheids, dass mit dem Zweckentfremdungsverbot nur die erwähnte hotelmässige Vermietung unterbunden werden soll.