Das Zweckentfremdungsverbot erweist sich schon deshalb als verhältnismässig, weil nicht bloss ein Verdacht besteht, dass die Obergeschosse einer professionell betriebenen, auf kurzzeitige Vermietung ausgerichteten Beherbergungsform mit hotelähnlichem Charakter zugeführt werden könnten, sondern diese Nutzungsform bereits Tatsache ist (vgl. E. 5). Das Zweckentfremdungsverbot ist sodann zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich 28 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2019/97 23