Dieses öffentliche Interesse besteht hier bereits in der Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben, indem mit dem Zweckentfremdungsverbot eine baubewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Umnutzung unterbunden wird. Ob die aus der unbewilligten Umnutzung resultierende Nutzungsform selber ein öffentliches Interesse gefährdet, ist nicht vorausgesetzt und hier damit irrelevant.