d) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht erkennbar, welches öffentliche Interesse mit dem Bauvorhaben bzw. der Nutzung gefährdet werden könnte. Für die Zulässigkeit einer Auflage oder Bedingung ist jedoch lediglich vorausgesetzt, dass diese durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dieses öffentliche Interesse besteht hier bereits in der Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben, indem mit dem Zweckentfremdungsverbot eine baubewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Umnutzung unterbunden wird.