Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.28 Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Die Begründung des Zweckentfremdungsverbots lässt sich Ziffer 2.3 des Entscheids entnehmen. So führt die Vorinstanz darin u.a. aus, dass die Umnutzung ihres Erachtens baubewilligungspflichtig ist, um deren Bewilligung vorliegend aber nicht gesucht wurde und diese damit nicht (mehr) Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs ist.