Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids geltend macht, indem für die Anordnung des Zweckentfremdungsverbotes eine materielle Begründung fehle, so kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.