Vielmehr wurde in diesen Räumen – wie erwähnt – eine Sanierung bewilligt. Mangels Prüfung der materiellen Bewilligungsfähigkeit erübrigt es sich sodann, auf andere Fälle der Vermietung von Wohnungen oder Gästezimmern in der Gemeinde wie etwa die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2019 27 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. RA Nr. 110/2019/97 22 explizit erwähnte Vermietung von Zimmern und einer Wohnung in einem Nachbargebäude einzugehen.