29 Abs. 2 Bst. b BauG erreicht, dass die Obergeschosse des streitbetroffenen Gebäudes, deren Sanierung nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck bewilligt wurde, nicht zweckentfremdet werden (von einer Wohnnutzung im bisherigen Sinn zu einer nicht bewilligten gewerblichen, auf kurzzeitige Vermietung ausgerichteten Beherbergungsform mit hotelähnlichem Charakter). Damit ist auch der für Bedingungen und Auflagen geforderte enge sachliche Zusammenhang gegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin betrifft das Zweckentfremdungsverbot nicht Räume, die ausserhalb des Gesuchsgegenstandes liegen. Vielmehr wurde in diesen Räumen – wie erwähnt – eine Sanierung bewilligt.