Der gesetzeswidrige Zustand, den es vorliegend zu verhindern gilt, besteht darin, dass die Räumlichkeiten in den Obergeschossen neben der bewilligten Sanierung auch einer unbewilligten Umnutzung zugeführt werden können. Ob die Umnutzung bewilligungsfähig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so ändert dies nichts an der (derzeitigen) formellen Rechtswidrigkeit und damit einem gesetzeswidrigen Zustand. Insofern wird mit dem Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Bst.