So dienen Bedingungen und Auflagen dazu, die gesetzeswidrigen Auswirkungen zu verhindern. Die Umnutzung der Obergeschosse von einer auf mittel- bis längerfristiges Wohnen ausgerichteten Wohnnutzung zu einer professionell betriebenen, auf kurzzeitige Vermietung ausgerichteten Beherbergungsform mit hotelähnlichem Charakter war nicht (mehr) Teil des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin und ist – da baubewilligungspflichtig (vgl. E. 5) – formell rechtswidrig. Der gesetzeswidrige Zustand, den es vorliegend zu verhindern gilt, besteht darin, dass die Räumlichkeiten in den Obergeschossen neben der bewilligten Sanierung auch einer unbewilligten Umnutzung zugeführt werden können.