c) Mit den erwähnten Bestimmungen (Art. 44 Abs. 2 RPV, Art 38 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. b BauG), welche auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt werden, verfügt das angeordnete Zweckentfremdungsverbot über eine genügende gesetzliche Grundlage. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist jedoch der Ansicht, es fehle an einer materiell-rechtlichen Grundlage für das Zweckentfremdungsverbot, da das Bauvorhaben keine gesetzeswidrigen Auswirkungen habe. Dieser Einwand geht fehl. So dienen Bedingungen und Auflagen dazu, die gesetzeswidrigen Auswirkungen zu verhindern.