29 Abs. 3 BauG). Das Zweckentfremdungsverbot soll verhindern, dass ein im Hinblick auf einen besonderen Zweck bewilligtes Bauvorhaben einem anderen Zweck, für den es nicht hätte bewilligt werden dürfen, dienstbar gemacht wird. Die Baubewilligung ist unter der Resolutivbedingung erteilt, dass der vorgegebene Zweck gewahrt wird.26