Gemäss Art. 38 Abs. 3 BauG können sodann mit der Baubewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wobei Art. 29 Abs. 2 BauG (und auch die weiteren Absätze von Art. 29 BauG25) sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b BauG sind etwa Bestimmungen zulässig, wonach Bauten und Anlagen, die nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck bewilligt werden, nicht zweckentfremdet werden dürfen. Diese Zweckentfremdungsverbote sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken (Art. 29 Abs. 3 BauG).