Das Zweckentfremdungsverbot führe daher in der Anwendung ins Absurde. Schliesslich müsse das Zweckentfremdungsverbot mit vernünftigem Aufwand durchsetzbar sein, was voraussetze, dass die Rechte und Pflichten der Bedingung oder Auflage hinreichend bestimmt seien und klar und eindeutig im Verfügungsdispositiv festgehalten würden. RA Nr. 110/2019/97 20