Ebenso fehle es an der Geeignetheit. So sei es ihr mit dem Verbot der gewerblichen Nutzung der oberen Geschosse nach behördlicher Sichtweise wohl gänzlich untersagt, die Räume gegen Entgelt zu vermieten und es verbliebe ihr als einzige gesetzeskonforme Nutzungsart die Nutzung dieser Räume als eigenen Sitz. Die Vorinstanz betrachte die "Vermietung gegen Entgelt" offenbar grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit, die in einem Wohngebäude offenbar zonenfremd sein soll. Das Zweckentfremdungsverbot führe daher in der Anwendung ins Absurde.