Das Vorhaben habe auch keine gesetzeswidrigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage seien sodann nicht erfüllt. Der enge sachliche Zusammenhang fehle, weil die Räume, die vom Zweckentfremdungsverbot betroffen seien, ausserhalb des Gesuchsgegenstandes liegen würden. Es werde sodann nicht ausgeführt, was für ein öffentliches Interesse mit dem Bauvorhaben (geschweige denn der Nutzung) gefährdet werden könnte. Daher fehle es dem Zweckentfremdungsverbot an der Notwendigkeit. Ebenso fehle es an der Geeignetheit.