a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Regierungsstatthalteramt zitiere im angefochtenen Entscheid zwar die formellen Grundlagen für die Anordnung von Auflagen und Bedingungen. Eine materiell-rechtliche Begründung für die Anordnung des Zweckentfremdungsverbotes fehle aber. Bedingungen und Auflagen kämen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach der Art der Nutzung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein können. Im angefochtenen Entscheid werde mit keinem Wort erwähnt, was für gesetzeswidrige Auswirkungen beim Bauvorhaben in Betracht kommen könnten. Das Vorhaben habe auch keine gesetzeswidrigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.