Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Klassifikation als Hotelbetrieb bzw. als Bed & Breakfast nicht erfüllt, ist dabei nicht von Belang. Damit steht fest, dass für diese Umnutzung und damit für die aktuelle Nutzung der Obergeschosse die notwendige Baubewilligung fehlt und diese entsprechend formell rechtswidrig ist. 6. Zulässigkeit des Zweckentfremdungsverbots